Start Sportgericht Urteile 11/12 Schiedsrichter sind zu schützen
Schiedsrichter sind zu schützen PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 17. November 2011 um 11:50 Uhr

Verwaltungsentscheidung111117ulb Lüneburg. In dem Sportgerichtsverfahren betreffend den Antrag des Kreisjugendspielausschusses auf Ermittlung und Ahndung von Vergehen der Trainer/Betreuer im Zusammenhang mit dem Spiel Nr. 022 des C-Junioren - Kreispokalspiels zwischen den Mannschaften U15 TuS Erbstorf und U14 SV Scharnebeck am 07.09..2011 in Erbstorf (Verfahren Nr. 04/11/12)hat das Kreissportgericht Lüneburg durch den Vorsitzenden: Ulrich Brockhöft (FC Heidetal) sowie die Beisitzer Christian Pape (SV Eintracht) und Kai Winkelmann (MTV Soderstorf) im schriftlichen Verfahren folgende Entscheidung getroffen:

  1. Der TuS Erbstorf wird zu einer Geldstrafe von 50,-- € verurteilt.
  2. Die Verfahrenskosten sind vom TuS Erbstorf zu tragen.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I. Tatbestand:

In einem Sonderbericht zum Spiel hat der Schiedsrichter unter anderem folgendes ausgeführt: „ Es war die 55. Min. Es erfolgte ein Angriff des TuS Erbstorf auf das Tor des SV Scharnebeck, als der Stürmer in den Strafraum eindrang, kam er zu Fall und ein Betreuer des TuS Erbstorf will ein Foul des Torwartees erkannt haben, was aus meiner Sichtweise niemals eine rote Karte und Elfmeter gewesen ist. Er war darauf sehr empört und zweifelte meine Fairness lautstark an. Als ich mich wieder dem Spiel zu wenden wollte, kam er plötzlich auf das Spielfeld gerannt, da er immer noch auf Elfmeter plädierte. Darauf verwies ich ihn des Sportgeländes, da ich mir nicht sicher war, ob er eventuell handgreiflich werden würde.“

Das Kreissportgericht hat daraufhin unter dem 17.10.2011 den Beteiligten die Besetzung des Gerichtes mitgeteilt und gleichzeitig aufgefordert, Einwendungen dagegen und gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens bis zum 23.10.2011 vorzubringen. Einwände wurden nicht erhoben. Stellungnahmen zur Sache selbst sollten ebenfalls innerhalb der oben genannten Frist vorgetragen werden.

Der TuS Erbstorf hat über seinen Jugendobmann eine Stellungnahme eines Herrn X eingereicht. Darin teilt dieser mit, dass er derjenige gewesen sei, der vom Schiedsrichter in diesem Spiel des Sportplatzes verwiesen worden ist. Er sei allerdings nicht auf das Spielfeld gerannt, noch habe er eine Haltung angenommen, die auf Handgreiflichkeiten schließen lasse. Er sei auch nicht der Betreuer der U 15 des TuS Erbstorf.


II. Entscheidungsgründe:

  1. Da der Schiedsrichter keinen Namen des Störers notiert hat, konnte nicht widerlegt werden, dass es sich bei dem vom Platz gewiesenen nicht um einen Betreuer handelte. Normale Zuschauer können vom Kreissportgericht nicht verurteilt werden.

  2. Der TuS Erbstorf ist nach § 42 Abs. 3 RuV wegen Verletzung der Platzdisziplin und mangelden Schutzes des Schiedsrichters zu einer Geldstrafe von 50,-- € zu verurteilen.

    Aufgrund des Schiedsrichterberichts steht fest, dass der Zuschauer auf den Platz gerannt ist und den Schiedsricher lautstark attackiert hat, so dass dieser sich von ihm bedroht fühlte. Der Zuschauer hat dies zwar bestritten. Nach § 28 RuV ist im Zweifel dem Schiedsrichter zu glauben, wenn er Vorgänge selbst beobachtet hat und seine Aussage glaubhaft ist. So war es hier. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Schiedsrichters bestehen keine Bedenken.

    Gerade junge Schiedsrichter sind von den Platzvereinen und deren Verantwortlichen besonders vor Übergriffen zu schützen. Es ist nicht vorgetragen worden, dass die Trainer, Betreuer oder sonstige Verantwortliche des TuS Erbstorf irgendetwas unternommen hätten, um die Übergriffe zu verhindern. Bei dem Verhalten des Zuschauers kann man auch nicht mehr von einer Lapalie sprechen. Der Schiedsrichter fühlte sich bedroht. Desweiteren hat der Zuschauer lautstark hörbar für alle Anwesenden, auch die jugendlichen Spieler, das Fairplay des Schiedsrichters angezweifelt. Dies heißt nichts anderes, als dass er zum Ausdruck bringen wollte, der Schiedsrichter sei nicht neutral, sondern parteiisch. Für einen Schiedsrichter ist dies ein übler Vorwurf, den er nicht ohne weiteres hinnehmen muß. Dies hat nichts damit zu tun, dass der junge Schiedsrichter möglicherweise einige Spielsituationen anders gesehen hat als dieser Zuschauer oder die Betreuer. Es muß jedem klar sein, dass zu einem Jugendspiel auf Kreisebene kein Schiedsrichter mit Bundesliganiveau geschickt wird. Spieler und Betreuer erreichen dieses Niveau auch nicht! Einem Schiedsrichter aber zu unterstellen, er weiche absichtlich von den Regeln ab, stellt für das Gericht eine Beleidigung des Schiedsrichters dar. Diese gilt es rigoros, insbesondere gegenüber jugendlichen Schiedsrichtern zu unterbinden. Sie sind besonders zu schützen.

  3. Die Kosten des Verfahrens hat der TuS Erbstorf gemäß § 11 Abs. 1 RuV zu tragen.

 

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